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   OLG Hamburg, 17.02.2010 - 3 Vollz (Ws) 4/10   

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https://dejure.org/2010,25443
OLG Hamburg, 17.02.2010 - 3 Vollz (Ws) 4/10 (https://dejure.org/2010,25443)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2010 - 3 Vollz (Ws) 4/10 (https://dejure.org/2010,25443)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. Februar 2010 - 3 Vollz (Ws) 4/10 (https://dejure.org/2010,25443)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Versagung einer Vollzugslockerung: Anforderungen an die Beschlussbegründung der Strafvollstreckungskammer

  • Justiz Hamburg

    § 115 Abs 1 S 2 StVollzG, § 67d StGB
    Versagung einer Vollzugslockerung: Anforderungen an die Beschlussbegründung der Strafvollstreckungskammer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die vollständige Begründung eines Beschlusses einer Strafvollstreckungskammer nach § 115 Abs. 1 S. 2 Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an den Beschluss der StVK nach § 115 Abs. 1 S. 2 StVollzG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)

  • KG, 15.08.2018 - 2 Ws 130/18

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einer Strafvollzugssache:

    Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 151/12 - [juris]; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2010, 171; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat StraFo 2013, 483).
  • KG, 10.01.2019 - 2 Ws 260/18

    Maßregelvollzug in Berlin: Erlass und Anfechtbarkeit von Eilentscheidungen;

    Dementsprechend sind in einem Beschluss im Sinne des § 115 StVollzG (Bund) die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2010, 171; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat, Beschluss vom 15. August 2018 - 2 Ws 130/18 Vollz -, juris; StraFo 2013, 483).
  • KG, 15.04.2016 - 2 Ws 81/16

    Sicherungsverwahrung: Kostenerstattungsanspruch eines Sicherungsverwahrten für

    Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2014 - 151/12 - [juris]; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg StraFo 2010, 171; OLG Celle NStZ-RR 2005, 356; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 2001, 53; Senat StraFo 2013, 483-484; Beschluss vom 3. Juni 2011 a.a.O.).
  • OLG Rostock, 04.10.2018 - 20 Ws 133/18

    Verlegung eines Strafgefangenen nach Änderung des Vollstreckungsplans

    Dementsprechend hat die Strafvollstreckungskammer die entscheidungserheblichen Tatsachen und rechtlichen Erwägungen so umfassend darzulegen, dass das Rechtsbeschwerdegericht die Entscheidung überprüfen kann (vgl. KG Berlin, a.a.O.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 3 Vollz (Ws) 4/10; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.08.2000, Az. 3 Ws 712/00 (StVollz), jeweils zitiert nach Juris).
  • OLG München, 09.06.2011 - 4 Ws 46/11

    Strafvollzug: Verletzung rechtlichen Gehörs durch die Strafvollstreckungskammer;

    Gefangene sind bereits für Lockerungen geeignet, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Lockerungen zu Straftaten missbrauchen werden (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Beschluss vom 17.2.2010-Gz.: 3 Vollz(Ws) 4/10 zitiert nach juris dort Rdn. 17; die Entscheidung betrifft § 12 Abs. 1 S. 2 HmbStVollzG, die der Vorschrift des 11 Abs. 1 Nr. 2 StVollzG entspricht).
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